Einkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen an Saarpor Klaus Eckhardt GmbH Neunkirchen Kunststoffe KG
Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AGB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten („Lieferanten“), soweit es sich bei diesen um Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Einkauf beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).
§ 1 Vertragsabschluss
- Bestellungen erfolgen auf der Grundlage dieser AGB, die ausschließlich gelten. Andere, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen, denen wir nicht ausdrücklich zugestimmt haben, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.
- Diese AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen, bzw. jedenfalls in der zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung, als Rahmenvereinbarung auch für alle nachfolgenden Bestellungen oder Vertragsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns.
- Wird unser Auftrag nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Zugang bei dem Lieferanten schriftlich durch diesen bestätigt, sind wir zum Widerruf berechtigt.
- Nur schriftlich durch uns erteilte Bestellungen sind verbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der nachträglichen Bestätigung durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben von uns. Mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages müssen ebenfalls schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Preise, Versand, Verpackung
- Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Kosten für branchenübliche Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und Transport sowie Gebühren, Zollformalitäten und Zoll sind in diesen Preisen enthalten. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
- Versandanzeigen, Frachtbriefe und sämtliche Korrespondenz haben unsere Bestellnummer zu enthalten.
- Lieferscheine und Rechnungen müssen weiterhin folgende Angaben enthalten
- unsere Artikelnummer und Bezeichnung
- die Lieferscheinnummer mit Datum des Lieferanten
- angelieferte Menge in Bestelleinheiten - Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten frei vereinbartem Anlieferort. Das Paletten Gewicht darf 500 kg nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung überschreiten.
- Die Rücknahmeverpflichtung für Verpackungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
§ 3 Rechnungserteilung und Zahlung
- Rechnungen sind entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und mit allen ggf. weiter vereinbarten Angaben und Unterlagen, mangels anderer Vereinbarungen nach erfolgter Anlieferung bei uns einzureichen; eine elektronische Übermittlung von Rechnungen an uns ist zulässig. Nicht ordnungsgemäße Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.
- Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Wege und zwar bis zu 14 Tagen nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang mit 3% Skonto, 21 Tage 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Maßgeblich für den Beginn der Zahlungsfristen ist der jeweils spätere Zeitpunkt.
- Anzahlungen und Teilzahlungen werden vertragsgemäß ab einem Teilbetrag von € 5.000,00 gegen Vorlage einer für uns kostenfreien Bankbürgschaft geleistet. Der Lieferant erstellt für Teilrechnungen eine ordnungsgemäße Rechnung.
- Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 4 Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt
- Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat).
- Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung ist der Wareneingang am vereinbarten Anlieferort.
- Sofern nicht anders vereinbart wird, erfolgen die Lieferungen an den Zentralwareneingang. Die Annahmezeiten sind Montag - Donnerstag von 8:00 - 14:00 Uhr sowie Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr.
- Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er dies uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
- Höhere Gewalt (d. h. ein außergewöhnliches, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vorhersehbares betriebsfremdes Ereignis, dessen Eintritt auch nicht durch den Lieferanten vermieden werden konnte) und rechtmäßige Arbeitskämpfe befreien den Lieferanten für die Dauer der Störung von seiner Leistungspflicht. Der Lieferant ist verpflichtet, uns im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtung den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Sollten wir an der Lieferung aufgrund der Verzögerung kein Interesse mehr haben, sind wir nach vorheriger Ankündigung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Liegt auf unserer Seite ein Fall höherer Gewalt vor, sind wir entsprechend der vorstehenden Bestimmungen von unserer Abnahmepflicht befreit, bzw. der Lieferant dann auch entsprechend berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Im Falle des Lieferverzuges sind wir zur Geltendmachung von Schadensersatz und/oder zum Rücktritt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.
- Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, eine Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Für die Zahlung gilt allein der vereinbarte Liefertermin.
- Teillieferungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert.
§ 5 Haftung für Mängel
- Offensichtliche Mängel der Lieferung, z. B. Mengenabweichungen, Falschlieferungen und offensichtliche Transportschäden, werden durch uns angezeigt, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Die Rüge gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 5 Kalendertagen nach Eingang der Lieferung erfolgt. Andere Mängel sind binnen 5 Kalendertagen nach ihrer Entdeckung zu rügen.
- Die Parteien sind sich einig, dass eine Rüge auch unter der Geltung des UN-Kaufrechts ordnungsgemäß erhoben ist, wenn wir dem Lieferanten mitteilen, dass das Produkt mangelhaft ist. Eine ausführliche Darlegung der Gründe für die Nichtverwendbarkeit werden wir jedoch auf Nachfragen des Lieferanten in angemessener Frist nachreichen.
- Der Lieferant garantiert, dass seine Produkte die vereinbarte Beschaffenheit haben, insbesondere die von uns geforderten Spezifikationen enthalten. Änderungen bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Abstimmung.
- Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln einschließlich Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen stehen uns ungekürzt zu.
- Kommt der Lieferant dem Verlangen nach Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht spätestens innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nach, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder statt oder neben einem Rücktritt Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
- Sofern die gelieferten Produkte in einem Endprodukt Verwendung finden, das an einem Verbraucher verkauft wird, steht uns – neben den vorstehenden und den gesetzlichen Mängelrechten – im Falle einer Inanspruchnahme durch unsere Abnehmer aufgrund der §§ 445a, 445b, 478 BGB ein Regressanspruch in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften gegen den Lieferanten zu. Für Umfang, Inhalt und Verjährung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
- Bei seinen Lieferungen hält der Lieferant die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ein, z. B. die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), das Gesetz über die Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Elektronikgeräten (ElektroG) als nationale Umsetzung der Richtlinie 2002/95 EG (RoHS) und der Richtlinie 2002/96 EG (WEEE). Der Lieferant wird uns über relevante, durch die gesetzliche Regelungen, insbesondere durch die REACH-Verordnung, verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit uns abstimmen. Entsprechendes gilt, sobald es zu solchen Veränderungen kommen wird.
§ 6 Produkthaftung und Haftpflichtversicherungsschutz
- Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat uns der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
- Die Vertragspartner werden sich bei der Rechtsverteidigung gegenseitig unterrichten und unterstützen.
- Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abzuschließen.
§ 7 Schutzrechte und Haftung für Rechtsmängel
- Der Lieferant sichert zu, das sämtliche Lieferungen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter im Land des vereinbarten Ablieferortes und – soweit dem Lieferanten bekannt – des beabsichtigten Verwendungslandes nicht verletzt werden. Dies betrifft auch die Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltschutzbedingungen für das gelieferte Produkt.
- Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.
- Der Lieferant erstellt für seine gelieferten Waren (mit erster Lieferung) eine Langzeitlieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 (unter Angabe der Artikelbezeichnung und HS - Code). Ist dies nicht möglich, ist auf der Auftragsbestätigung und der Rechnung der Vermerk „nicht Ursprungsware“ oder „nicht präferenzberechtigt“ anzubringen (unter Angabe des Ursprungslandes und HS - Code). Bestehen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Herkunftsland der Ware Präferenz- und Handelsabkommen, sind der Lieferung von den zuständigen Behörden bestätigte Ursprungsnachweise beizufügen. Sämtliche Abgaben, Gebühren und Mehrkosten, die durch eine fehlerhafte oder nicht erbrachte Ursprungsdokumentation entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.
- Im Übrigen gelten für sonstige Ansprüche wegen Rechtsmängeln die Regelungen zur Haftung für Mängel gem. § 5 dieses Vertrages.
§ 8 Geheimhaltung
- Die Vertragspartner verpflichten sich alle Informationen, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Insbesondere sind sie verpflichtet alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Konstruktionsskizzen, Modelle, CAD-Dateien und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten darf nur ihr Inhalt bei Vorliegen einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
- Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages unbegrenzt fort, ebenso gilt sie für den Fall, das ein Vertrag nicht zustande kommt.
- Erhaltene Unterlagen sind nach dem Ende der Geschäftsbeziehung unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.
§ 9 Schlussbestimmungen/Qualitätssicherung
- Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. In diesem Fall gilt die unwirksame Bestimmung als durch diejenige wirksame Bestimmung als ersetzt, die dem wirtschaftlichen Erfolg, der mit der unwirksamen Bestimmung bezweckt wurde, möglichst gleich- oder nahekommt. Dasselbe gilt sinngemäß im Falle einer Vertragslücke.
- Wir haben das Recht, an internen Abnahmen und Prüfungen im Werk des Lieferanten bei der Herstellung der Produkte teilzunehmen. Alle Prüfungen sind jeweils zu dokumentieren. Maßgebend sind die Vorschriften aus der QS-Vereinbarung und/oder der Bestellung.
- Der Lieferant ist nicht berechtigt ohne vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben oder aber Forderungen außerhalb eines verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehaltes abzutreten.
- Stellt der Lieferant die Zahlungen ein, wird das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder wird ein außergerichtliches Schuldbereinigungsverfahren über das Vermögen des Lieferanten eingeleitet, so sind wir berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
- Erfüllungsort, auch im Rahmen einer Nacherfüllung, und Gerichtstand ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
- Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit daneben eine andere Sprache verwendet wird, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
Stand: 08/2021